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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Sachliche Rechtfertigung der Einschleifregelung des Pensionistenabsetzbetrages nach dem EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2001 als Pensionist ein Einkommen (nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) in Höhe von ATS 278.103,--. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurden ein allgemeiner Absetzbetrag, ein Alleinverdienerabsetzbetrag und ein Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt. Der Pensionistenabsetzbetrag wurde gemäß §33 Abs6 EStG 1988, idF BGBl. I 142/2000, auf ATS 1.720,-- gekürzt. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 2. Juli 2002 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2001 als Pensionist ein Einkommen (nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) in Höhe von ATS 278.103,--. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurden ein allgemeiner Absetzbetrag, ein Alleinverdienerabsetzbetrag und ein Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt. Der Pensionistenabsetzbetrag wurde gemäß §33 Abs6 EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, auf ATS 1.720,-- gekürzt. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 2. Juli 2002 als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß §33 Abs6 letzter Satz EStG 1988, idF BGBl. I 142/2000, der die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages vorsieht, verfassungswidrig sei. Die genannte Bestimmung verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und führe zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden. 2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß §33 Abs6 letzter Satz EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, der die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages vorsieht, verfassungswidrig sei. Die genannte Bestimmung verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und führe zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden.
Bereits aus dem Einleitungsteil der Bestimmung des §33 Abs6 EStG 1988 ergebe sich, daß durch diese Bestimmung für die dort näher definierten Pensionsbezieher ein Ausgleich dafür geschaffen werden sollte, daß ihnen die Absetzbeträge gemäß §33 Abs5 EStG 1988 im Zusammenhang mit Einkünften aus bestehenden Dienstverhältnissen (Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag und Grenzgängerabsetzbetrag) nicht mehr zustünden.
Der wesentliche Unterschi