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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmsgrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG kann darin liegen, dass dem Bfr der Widerspruch zwischen dem von ihm zitierten angefochtenen Bescheid und dem als solchen vorgelegten nicht - im Wege eines Verbesserungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG -
vorgehalten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050069.X01Im RIS seit
14.09.2005