RS Vwgh 1986/7/1 86/05/0069

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Veröffentlicht am 01.07.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmsgrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG kann darin liegen, dass dem Bfr der Widerspruch zwischen dem von ihm zitierten angefochtenen Bescheid und dem als solchen vorgelegten nicht - im Wege eines Verbesserungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG -

vorgehalten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050069.X01

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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