RS Vwgh 1986/7/2 86/01/0088

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §23 Abs1;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §16;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis B 8.12.1949, 1824/48, VwSlg 1141 A/1949, und B 3.4.1951, 0406/50, E 17.9.1968, 0530/68, VwSlg 7403 A/1968, sämtliche Entscheidungen zitiert nach Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 1. HBd 8. Auflage, S

760) fällt bei Ersatzzustellung eines Bescheides dessen verspätete Übergabe an den Adressaten diesem zur Last. Der Adressat demnach ist im vorliegenden Falle jedenfalls gehalten, sich nach der Ausfolgung des Bescheides verlässlich zu vergewissern, an welchem Tage die Ersatzzustellung vorgenommen wurde. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass die Ersatzzustellung am selben Tag erfolgt ist, an dem ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010088.X01

Im RIS seit

06.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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