RS Vwgh 1986/7/2 86/03/0020

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §2 lita Z1;
BAO §49 Abs1;
MOGNov 1985 Art3 Abs13;

Rechtssatz

Daraus, dass das Gesetz den Milchwirtschaftsfonds "als Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs 1 BAO" dazu beruft, die Milchlieferverzichtsprämie zu leisten, ergibt sich, dass das Gesetz die Milchlieferverzichtsprämie den Beihilfen im Sinne des § 2 lit a Z 1 BAO gleichstellt und solcherart die Anwendung der Bundesabgabenordnung auf die die Milchlieferverzichtsprämie betreffenden behördlichen Verfahren nach Art III der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 vorschreibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030020.X01

Im RIS seit

02.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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