RS Vwgh 1986/7/3 86/02/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1 impl;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0355 E 22. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, auch wenn dieses Beweismittel durch eine Rechtsverletzung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Dienstfahrzeug) zustande kommt (Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0020, E 21.10.1984, 84/02/0244).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020044.X02

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten