RS Vwgh 1986/7/3 86/02/0051

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat auf Grund eines als Strafberufung zu wertenden Einspruches die in der Strafverfügung verhängte Strafe nach den Kriterien des § 19 (Abs 1 und Abs 2) VStG zu überprüfen. Da der Einspruch nicht begründet zu werden braucht, hat sie von Amts wegen die hiefür erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere den Beschuldigten darüber einzuvernehmen, wieso er sich als zu hoch bestraft erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020051.X01

Im RIS seit

03.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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