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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat auf Grund eines als Strafberufung zu wertenden Einspruches die in der Strafverfügung verhängte Strafe nach den Kriterien des § 19 (Abs 1 und Abs 2) VStG zu überprüfen. Da der Einspruch nicht begründet zu werden braucht, hat sie von Amts wegen die hiefür erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere den Beschuldigten darüber einzuvernehmen, wieso er sich als zu hoch bestraft erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020051.X01Im RIS seit
03.07.1986