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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
ABGB §143;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des A K in S, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Kaserngasse 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2003, Zl. FA11A- 32-741/02-9, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit 1. Mai 2002 in einem näher genannten Senioren- und Pflegeheim untergebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau (in der Folge: BH) vom 14. Mai 2003 wurde ihr gemäß den §§ 4, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), iVm der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, betreffend Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, LGBl. Nr. 30/1998, Sozialhilfe in Form der Übernahme der Restkosten für Unterbringung und Pflege in dem erwähnten Heim gewährt.Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit 1. Mai 2002 in einem näher genannten Senioren- und Pflegeheim untergebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau (in der Folge: BH) vom 14. Mai 2003 wurde ihr gemäß den Paragraphen 4, 7, 9, und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, (SHG), in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, betreffend Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1998,, Sozialhilfe in Form der Übernahme der Restkosten für Unterbringung und Pflege in dem erwähnten Heim gewährt.
Mit Bescheid der BH vom 17. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 28 Abs. 2 (gemeint: Z 2) und 34 Abs. 2 SHG verpflichtet, dem zuständigen Sozialhilfeverband als Ersatz für die seiner Mutter gewährte Sozialhilfe ab 1. Mai 2002 einen Betrag in Höhe von monatlich EUR 334,53 bis laufend zu leisten. Mit Bescheid der BH vom 17. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Paragraphen 28, Absatz 2, (gemeint: Ziffer 2,) und 34 Absatz 2, SHG verpflichtet, dem zuständigen Sozialhilfeverband als Ersatz für die seiner Mutter gewährte Sozialhilfe ab 1. Mai 2002 einen Betrag in Höhe von monatlich EUR 334,53 bis laufend zu leisten.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben. Der Bescheid der BH wurde dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse einen monatlichen Aufwandersatz an den Sozialhilfeträger für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2002 in Höhe von EUR 411,03 und ab 1. Jänner 2003 bis laufend in Höhe von EUR 416,73 zu leisten habe.
Nach der Begründung beziehe die Mutter des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 641,08 (Pension und Pflegegeld der Sozialversicherungsanstalt der Bauern). Davon würden 80 % (EUR 522,62) im Wege der Pensionsteilung an den Träger der Sozialhilfe überwiesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mangels Vermögens nicht in der Lage, die Restkosten für die Heimunterbringung in Höhe von EUR 943,82 zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer beziehe eine Pension, welche monatlich inklusive Sonderzahlungen EUR 1.721,22 (im Jahr 2002) bzw. EUR 1.755,98 (2003 bis laufend) betrage. Auf Grund des mit seiner Ehegattin geschlossenen Pachtvertrages vom 20. Dezember 1988 beziehe er monatlich einen Betrag in Höhe von EUR 96,90. Die Summe seiner Einkommen würde im Jahr 2002 EUR 1.818,12 monatlich bzw. im Jahr 2003 EUR 1. 852,88 monatlich betragen.
Die Gattin des Beschwerdeführers beziehe aus dem (vom Beschwerdeführer) gepachteten (land)forstwirtschaftlichen Betrieb (monatlich) ein fiktives landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von EUR 580,97 (für das Jahr 2002) bzw. EUR 596,09 (für das Jahr 2003). Die Berechnung des Einkommens sei dabei mit Hilfe der Beitragstabelle der bäuerlichen Sozialversicherung basierend auf einem Einheitswert von EUR 5.886,50 erfolgt. Dies spiele insofern eine Rolle, als ein Freibetrag für die Ehegattin als Abzugsposten zu gewähren sei und Wohnungskosten inklusive Betriebskosten ihr anteilig zuzurechnen wären. Von einer anteiligen Kostentragung werde jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rechtlich von der Zahlung eines jährlichen Pachtschillings seitens der Gattin auszugehen sei, diese auch aus ihrem niedrigen Einkommen die Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung zu bezahlen habe und Wohnhaus und Betrieb rechnerisch nicht genau getrennt werden könnten, abgesehen. Dem Beschwerdeführer würden daher - analog der erstinstanzlichen Entscheidung - Betriebskosten in Höhe von EUR 255,69 als Abzugsposten zugebilligt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Miet- und Betriebskosten nach der Judikatur der Zivilgerichte an und für sich nicht abzugsfähig seien.
Im Rahmen einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG werde auch festgestellt, dass mangels Rechtswirksamkeit der ersten und zweiten Abänderung des Pachtvertrages (datiert mit 1. März 2002 bzw. 1. Mai 2002 - richtig: 3. Juni 2002) weiterhin von einem monatlichen Pachtschilling in Höhe von EUR 96,90 als Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die Abänderungen seien unmittelbar vor bzw. während der Sozialhilfegewährung bzw. Rückersatzverpflichtung erfolgt. Die Pachtvertragsänderungen verfolgten nur den Zweck, die Aufwandersatzleistungen zu verringern bzw. Leistungen zumindest teilweise auf die Sozialhilfe zu überwälzen. Erfolge eine Vermögensübertragung - und dies sei im Analogiewege auch auf die hier vorliegende Einkommensverminderung anwendbar - entweder zum Schein (nichtig gemäß § 916 ABGB) oder nur zum Zweck, die Leistungsverpflichtung der Sozialhilfe herbeizuführen, so sei diese Vorgangsweise sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB. Im Rahmen einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG werde auch festgestellt, dass mangels Rechtswirksamkeit der ersten und zweiten Abänderung des Pachtvertrages (datiert mit 1. März 2002 bzw. 1. Mai 2002 - richtig: 3. Juni 2002) weiterhin von einem monatlichen Pachtschilling in Höhe von EUR 96,90 als Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die Abänderungen seien unmittelbar vor bzw. während der Sozialhilfegewährung bzw. Rückersatzverpflichtung erfolgt. Die Pachtvertragsänderungen verfolgten nur den Zweck, die Aufwandersatzleistungen zu verringern bzw. Leistungen zumindest teilweise auf die Sozialhilfe zu überwälzen. Erfolge eine Vermögensübertragung - und dies sei im Analogiewege auch auf die hier vorliegende Einkommensverminderung anwendbar - entweder zum Schein (nichtig gemäß Paragraph 916, ABGB) oder nur zum Zweck, die Leistungsverpflichtung der Sozialhilfe herbeizuführen, so sei diese Vorgangsweise sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.
Als Abzugsposten seien ferner Spitalskosten (für die Mutter des Beschwerdeführers), die nach dem Ausgedingsvertrag vom Übernehmer zu tragen seien, in Höhe von monatlich EUR 8,93 (für das Jahr 2002) bzw. EUR 8,06 (für das Jahr 2003) zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer zahle monatlich einen Betrag in Höhe von EUR 206,91 an Ausgedingsverpflichtung, der als bemessensgrundlagenmindernd anzusehen sei. Nach dem Ausgedingsvergleich vom 10. September 1981 sei die ursprünglich vereinbarte Naturalschuld in eine Geldschuld umgewandelt worden.
Nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts, die sich aus der Judikatur der Zivilgerichte entwickelt hätten, seien vom Nettoeinkommen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienten, abzugsfähig. Im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren seien als Abzugsposten Betriebskosten (ohne Heizung und Strom) in Höhe von EUR 255,69, eine Pauschale von EUR 36,34 für Diätkosten des Beschwerdeführers sowie die monatliche Ausgedingsverpflichtung in Höhe von EUR 206,91 und Spitalskosten für die Mutter des Beschwerdeführers anzuerkennen. Die konkurrierenden Unterhaltsansprüche der Gattin des Beschwerdeführers seien nach der Judikatur durch Ermessensentscheidung je nach Einkommen durch einen Abzug zwischen 0 und 3 % vom Unterhaltsprozentsatz zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall werde ein Abzug in Höhe von EUR 30 (dies entspreche 2,3 %) für angemessen erachtet. Nicht abzugsfähig seien die Kosten für die Wohnhaussanierung, da es sich bei diesen nicht um existenznotwendige Ausgaben, sondern um Verbesserungen (Vergrößerung der Wohnnutzfläche) gehandelt habe. Dies gelte auch für einen geltend gemachten Kredit für die Landwirtschaft, da dieser nicht vom Unterhalts- bzw. Aufwandersatzpflichtigen (Beschwerdeführer) aufgenommen worden sei, sondern von dessen Gattin als Pächterin des Betriebes. Angemerkt werde ferner, dass für den behaupteten Ankauf landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte keinerlei Rechnungen vorgelegt worden seien. Ein Abzugsposten habe diesbezüglich nicht anerkannt werden können. Bei einer Bemessungsgrundlage (Nettoeinkommen verringert um die angeführten Abzugsposten) in Höhe von EUR 1.280,25 (für das Jahr 2002) bzw. EUR 1.315,88 (für das Jahr 2003) errechne sich bei einem zumutbaren Aufwandersatz von 16 % ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 204,84 bzw. 210,54.
Unter Hinzurechnung der Ausgedingsverpflichtung von monatlich EUR 206,91 betrage die gesamte Rückersatzleistung ab 1. Mai 2002 monatlich EUR 411,03 bzw. ab 1. Jänner 2003 monatlich EUR 416,73.
Abschließend sei zu bemerken, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage eine Obergrenze darstelle, diese aber insofern nicht ausgeschöpft worden sei, als im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren ohnedies eine Pauschale für Miet- und Betriebskosten, ein Freibetrag für die Ehegattin und eine Pauschale für krankheitsbedingte Mehraufwendungen (Diät) als Abzugsposten anerkannt worden seien. Außerdem sei nur ein Kostenersatz in der Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im 5. Abschnitt ("Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe") des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes enthaltene § 28 lautet auszugsweise: Der im 5. Abschnitt ("Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe") des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes enthaltene Paragraph 28, lautet auszugsweise:
"Ersatzpflichtige
Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100228.X00Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008