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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z2 idF 1984/502;Rechtssatz
Die Ermittlungspflicht der Behörde findet dort ihre Grenze, wo es sich um Sachverhaltselemente handelt, die in der Person des Antragstellers (hier: Konzessionswerber nach § 10 ApG) gelegen oder nur diesem oder einem kleinen Kreis von Personen bekannt und deswegen der Behörde schwer oder gar nicht zugänglich sind; darüber hinaus um solche, die von einem Willensentschluss des Betreffenden abhängig sind.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080055.X03Im RIS seit
24.05.2006