RS Vwgh 1986/7/3 86/08/0055

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z2 idF 1984/502;
ApG 1907 §46 idF 1984/502;
ApG 1907 §49 Abs1 idF 1984/502;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Ermittlungspflicht der Behörde findet dort ihre Grenze, wo es sich um Sachverhaltselemente handelt, die in der Person des Antragstellers (hier: Konzessionswerber nach § 10 ApG) gelegen oder nur diesem oder einem kleinen Kreis von Personen bekannt und deswegen der Behörde schwer oder gar nicht zugänglich sind; darüber hinaus um solche, die von einem Willensentschluss des Betreffenden abhängig sind.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080055.X03

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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