RS Vwgh 1986/7/4 85/12/0235

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Veröffentlicht am 04.07.1986
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;

Rechtssatz

Das für eine Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen wird, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzen kommt Vorbildfunktion zu. Die aus dem Verhalten der Bfrin als Vorgesetzen, von der Behörde zu befürchtenden Beispielsfolgerungen bei Untergebenen begründen im Gesamtzusammenhang das für die Rechtmäßigkeit der Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120235.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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