RS Vwgh 1986/7/9 86/03/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0088/63 E 9. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030065.X02

Im RIS seit

09.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten