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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Die Feststellung, ob Reifen die erforderliche Mindestprofiltiefe aufweisen, ist nur dann ohne Verwendung eines entsprechenden Messgerätes verlässlich möglich, wenn der Unterschied zwischen der vorgeschriebenen Profiltiefe und dem tatsächlichen Zustand bedeutend ist, war bei einer vorgeschriebenen Profiltiefe von 1,6 mm nur dann zutreffen wird, wenn etwa Profilteile fehlen oder fast kein Profil mehr vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020054.X02Im RIS seit
20.09.2005