Index
E3L E05100000;Norm
31993L0016 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Ärzte Art30 idF 32001L0019;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Stadtapotheke A, R OHG in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nussdorferstraße 10-12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. April 2004, Zl. VwSen-590041/2/WIE/Pe, betreffend Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, (mitbeteiligte Partei: Dr. AS in H, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom 1. April 2003 beantragte der Mitbeteiligte bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau die Genehmigung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in H. Er sei 1953 in Berlin geboren, habe das Medizinstudium absolviert und habe im September 1986 an der Universität H in Berlin promoviert. Er besitze die deutsche Staatsbürgerschaft. Im September 2002 habe er eine Praxis in H eröffnet und sei dort seit September 2002 als Arzt für Allgemeinmedizin "(Facharzt-Immunologie)-BÄK" tätig. In H befände sich keine öffentliche Apotheke. Sein Berufssitz sei von der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke in A mehr als sechs Straßenkilometer entfernt (11 km). Dem Antrag waren mehrere Zeugnisse und Bestätigungen angeschlossen.
1.2. Nach der Kundmachung des Antrages der mitbeteiligten Partei erhob die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 17. Juli 2003 Einspruch gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung. In der Kundmachung sei die mitbeteiligte Partei als "approbierter Arzt" bezeichnet worden. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich daher jedenfalls nicht um einen praktischen Arzt, sondern um einen Facharzt für Immunologie. Die Führung von ärztlichen Hausapotheken durch nicht praktische Ärzte entspräche aber nicht dem Regelungsziel des österreichischen Apothekenrechtes, da nach § 29 Abs. 1 Apothekengesetz die Bewilligung zur Haltung von ärztlichen Hausapotheken (nur) einem praktischen Arzt zu erteilen sei. Da es sich bei der mitbeteiligten Partei offenkundig nicht um einen praktischen Arzt handle, sondern um einen Facharzt für Immunologie, sei die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Dies aus gutem Grund, weil der Gesetzgeber bei Schaffung des Institutes der ärztlichen Hausapotheke den typischen praktischen Arzt vor Augen gehabt habe, dessen Patienten im Anschluss an die Ordination im Sinne einer optimalen, flächendeckenden Heilmittelversorgung der Bevölkerung gleich aus der breit sortierten ärztlichen Hausapotheke das passende Medikament verabreicht werden solle und könne. Diesbezüglich werde einerseits auf den eindeutigen Wortlaut von § 29 Abs. 1 Apothekengesetz verwiesen, andererseits auch auf die einschlägigen Ausführungen im Motivenbericht sowohl des Apothekengesetzes in der Stammfassung, RGBl. Nr. 5/1907, als auch der Novelle 1985, zu der der Gesetzgeber unter anderem ausgeführt habe, dass die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im ländlichen Gebiet einen wichtigen Beitrag zur Arzneimittelversorgung der Bevölkerung leiste. In der Praxis wäre die Beurteilung des Bedarfes nach einer ärztlichen Hausapotheke auf beträchtliche Schwierigkeiten gestoßen. Im Interesse einer vereinfachten Entscheidungsfindung sei der Bedarf nach einer ärztlichen Hausapotheke nunmehr immer dann gegeben, wenn der Berufssitz des praktischen Arztes von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke mehr als 6 Straßenkilometer entfernt sei. 1.2. Nach der Kundmachung des Antrages der mitbeteiligten Partei erhob die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 17. Juli 2003 Einspruch gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung. In der Kundmachung sei die mitbeteiligte Partei als "approbierter Arzt" bezeichnet worden. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich daher jedenfalls nicht um einen praktischen Arzt, sondern um einen Facharzt für Immunologie. Die Führung von ärztlichen Hausapotheken durch nicht praktische Ärzte entspräche aber nicht dem Regelungsziel des österreichischen Apothekenrechtes, da nach Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz die Bewilligung zur Haltung von ärztlichen Hausapotheken (nur) einem praktischen Arzt zu erteilen sei. Da es sich bei der mitbeteiligten Partei offenkundig nicht um einen praktischen Arzt handle, sondern um einen Facharzt für Immunologie, sei die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Dies aus gutem Grund, weil der Gesetzgeber bei Schaffung des Institutes der ärztlichen Hausapotheke den typischen praktischen Arzt vor Augen gehabt habe, dessen Patienten im Anschluss an die Ordination im Sinne einer optimalen, flächendeckenden Heilmittelversorgung der Bevölkerung gleich aus der breit sortierten ärztlichen Hausapotheke das passende Medikament verabreicht werden solle und könne. Diesbezüglich werde einerseits auf den eindeutigen Wortlaut von Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz verwiesen, andererseits auch auf die einschlägigen Ausführungen im Motivenbericht sowohl des Apothekengesetzes in der Stammfassung, RGBl. Nr. 5/1907, als auch der Novelle 1985, zu der der Gesetzgeber unter anderem ausgeführt habe, dass die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im ländlichen Gebiet einen wichtigen Beitrag zur Arzneimittelversorgung der Bevölkerung leiste. In der Praxis wäre die Beurteilung des Bedarfes nach einer ärztlichen Hausapotheke auf beträchtliche Schwierigkeiten gestoßen. Im Interesse einer vereinfachten Entscheidungsfindung sei der Bedarf nach einer ärztlichen Hausapotheke nunmehr immer dann gegeben, wenn der Berufssitz des praktischen Arztes von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke mehr als 6 Straßenkilometer entfernt sei.
1.3. Die Standesführung der Ärztekammer Oberösterreich teilte mit Schreiben vom 21. August 2003 mit, dass die mitbeteiligte Partei in der Ärzteliste als approbierter Arzt eingetragen sei, was nicht mit dem Arzt für Allgemeinmedizin ident sei. Die mitbeteiligte Partei habe als deutscher Staatsangehöriger seine medizinische Ausbildung in ihrem Heimatland absolviert, am 23. Dezember 1987 in Berlin promoviert, sowie durch die am 27. März 1990 in Berlin abgelegte Approbation die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung erlangt. Diese berechtige laut § 5 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 zur selbstständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen Berufstätigkeit, gleichgültig ob in freiberuflicher Tätigkeit oder ob im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Mit dem in Deutschland erworbenem Fachdiplom "Facharzt für Immunologie" sei jedoch keine Eintragung in die Ärzteliste erfolgt, da dieses gemäß der EWR-Richtlinie 93/16 bislang noch nicht als gleichwertig anerkannt werde. Laut vorliegendem Entwurf zur Novellierung der "EWR-Ärzteu. Zahnärzte-Qualifikationsnachweisverordnung" solle die Gleichwertigkeit des Facharztes für Immunologie rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten. 1.3. Die Standesführung der Ärztekammer Oberösterreich teilte mit Schreiben vom 21. August 2003 mit, dass die mitbeteiligte Partei in der Ärzteliste als approbierter Arzt eingetragen sei, was nicht mit dem Arzt für Allgemeinmedizin ident sei. Die mitbeteiligte Partei habe als deutscher Staatsangehöriger seine medizinische Ausbildung in ihrem Heimatland absolviert, am 23. Dezember 1987 in Berlin promoviert, sowie durch die am 27. März 1990 in Berlin abgelegte Approbation die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung erlangt. Diese berechtige laut Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 zur selbstständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen Berufstätigkeit, gleichgültig ob in freiberuflicher Tätigkeit oder ob im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Mit dem in Deutschland erworbenem Fachdiplom "Facharzt für Immunologie" sei jedoch keine Eintragung in die Ärzteliste erfolgt, da dieses gemäß der EWR-Richtlinie 93/16 bislang noch nicht als gleichwertig anerkannt werde. Laut vorliegendem Entwurf zur Novellierung der "EWR-Ärzteu. Zahnärzte-Qualifikationsnachweisverordnung" solle die Gleichwertigkeit des Facharztes für Immunologie rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.
Die Landesgeschäftsstelle Oberösterreich der Österreichischen Apothekerkammer nahm mit Schreiben vom 18. September 2003 Stellung. Die mitbeteiligte Partei sei in der Ärzteliste als "approbierter Arzt" eingetragen, was nicht mit dem Arzt für Allgemeinmedizin identisch sei. Die mitbeteiligte Partei werde nach Anerkennung des Facharztdiplomes "Facharzt für Immunologie" nach Novellierung der EWR-Verordnung die Tätigkeit des Facharztes ausüben. Gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz könne die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nur einem praktischen Arzt erteilt werden. Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke setze daher eine Tätigkeit als "praktischer Arzt", das heiße als "Arzt für Allgemeinmedizin" im Sinne von § 31 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, voraus.Die Landesgeschäftsstelle Oberösterreich der Österreichischen Apothekerkammer nahm mit Schreiben vom 18. September 2003 Stellung. Die mitbeteiligte Partei sei in der Ärzteliste als "approbierter Arzt" eingetragen, was nicht mit dem Arzt für Allgemeinmedizin identisch sei. Die mitbeteiligte Partei werde nach Anerkennung des Facharztdiplomes "Facharzt für Immunologie" nach Novellierung der EWR-Verordnung die Tätigkeit des Facharztes ausüben. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz könne die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nur einem praktischen Arzt erteilt werden. Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke setze daher eine Tätigkeit als "praktischer Arzt", das heiße als "Arzt für Allgemeinmedizin" im Sinne von Paragraph 31, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, voraus.
1.4. Die mitbeteiligte Partei trat mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei entgegen.
1.5. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 wies der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke ab. Gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz könne diese Bewilligung nur einem praktischen Arzt erteilt werden. 1.5. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 wies der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke ab. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz könne diese Bewilligung nur einem praktischen Arzt erteilt werden.
1.6. Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung. Sie verfüge über alle Befähigungen und Berechtigungen, um in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben. Diese bundesdeutschen Befähigungen und Berechtigungen seien in Österreich nach den Grundfreiheiten der EU und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Richtlinien anzuerkennen. Die mitbeteiligte Partei praktiziere in der Gemeinde H als Arzt, d.h. im ländlichen Gebiet in einer Art und Weise, die gemeinhin als Landarztpraxis bezeichnet werde. Eben diese Praxen habe der Gesetzgeber vor Augen gehabt, als er § 29 Abs. 1 Apothekengesetz normiert habe. Dabei sei auf die tatsächliche Tätigkeit des Arztes und nicht auf seine formale Bezeichnung abzustellen. 1.6. Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung. Sie verfüge über alle Befähigungen und Berechtigungen, um in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben. Diese bundesdeutschen Befähigungen und Berechtigungen seien in Österreich nach den Grundfreiheiten der EU und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Richtlinien anzuerkennen. Die mitbeteiligte Partei praktiziere in der Gemeinde H als Arzt, d.h. im ländlichen Gebiet in einer Art und Weise, die gemeinhin als Landarztpraxis bezeichnet werde. Eben diese Praxen habe der Gesetzgeber vor Augen gehabt, als er Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz normiert habe. Dabei sei auf die tatsächliche Tätigkeit des Arztes und nicht auf seine formale Bezeichnung abzustellen.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei statt und erteilte dieser die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an ihrem Berufssitz in H.
Gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz sei die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem praktischen Arzt zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz habe, keine öffentliche Apotheke befinde und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt sei.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz sei die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem praktischen Arzt zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz habe, keine öffentliche Apotheke befinde und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt sei.
Gemäß § 31 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 seien Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, zur selbstständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder in Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werde.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 seien Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, zur selbstständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder in Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werde.
Gemäß § 5 Abs. 1 Ärztegesetz seien Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zur selbstständigen Ausübungen des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 Ärztegesetz) unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ärztegesetz seien Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zur selbstständigen Ausübungen des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins, Ärztegesetz) unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ärztegesetz sei die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 Ärztegesetz sei die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
Die Ausbildung zum Arzt der Allgemeinmedizin sei in § 7 Ärztegesetz geregelt, jene zum Facharzt in § 8 Ärztegesetz. Beide Ausbildungen hätten im Rahmen eines Turnus in bestimmten Ausbildungsstätten (vgl. §§ 9 ff Ärztegesetz) zu erfolgen. Die Bezeichnung "approbierter Arzt" sei mit der Novelle BGBl. Nr. 100/1994 zur Anpassung an das EWR-Recht eingeführt worden. Die unterschiedlichen Bezeichnungen ergäben sich aus verschiedenen Ausbildungsvorschriften im EWR-Raum.Die Ausbildung zum Arzt der Allgemeinmedizin sei in Paragraph 7, Ärztegesetz geregelt, jene zum Facharzt in Paragraph 8, Ärztegesetz. Beide Ausbildungen hätten im Rahmen eines Turnus in bestimmten Ausbildungsstätten vergleiche Paragraphen 9, ff Ärztegesetz) zu erfolgen. Die Bezeichnung "approbierter Arzt" sei mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994, zur Anpassung an das EWR-Recht eingeführt worden. Die unterschiedlichen Bezeichnungen ergäben sich aus verschiedenen Ausbildungsvorschriften im EWR-Raum.
Es stehe fest, dass die mitbeteiligte Partei durch ihre deutsche "Approbation als Arzt" und die Eintragung in die Ärzteliste auch in Österreich ein ius practicandi habe und insofern einem österreichischen Arzt für Allgemeinmedizin gleichgestellt sei. Wenn auch die Begriffe "Arzt für Allgemeinmedizin" und "approbierter Arzt" nicht identisch seien, so würden doch für beide Gruppen von Ärzten die gleichen Berufsbefugnisse gelten. Dementsprechend habe die Ärztekammer für Oberösterreich auch mit ihrem Schreiben vom 21. August 2003 mitgeteilt, dass die mitbeteiligte Partei zur selbstständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen Berufstätigkeit berechtigt sei. Mit dem in Deutschland erworbenen Facharztdiplom der mitbeteiligten Partei erfolge im Übrigen keine Eintragung in die österreichische Ärzteliste. Die mitbeteiligte Partei betreibe seit September 2002 in H eine allgemeinmedizinische Arztpraxis mit Schwerpunkt Komplementärmedizin und Naturheilverfahren. Damit sei sie als approbierter Arzt wie ein Arzt für Allgemeinmedizin mit den gleichen Berufsbefugnissen tätig. Es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass diese Tätigkeit der mitbeteiligten Partei in der Gemeinde H der eines praktischen Arztes im Sinne des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz entspreche. Wie die Berufung zutreffend betont habe, komme es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Arztes und nicht auf formale Bezeichnungen an. Die belangte Behörde könne entgegen gewissen Unterstellungen im Einspru