RS Vwgh 1986/9/4 85/16/0001

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;

Beachte

Besprechung in:FJ 1987/9, S 138;

Rechtssatz

Unter dem Jahreswert von Leistungen ist der durchschnittliche Wert der jährlich insgesamt zu erbringenden Leistungen zu verstehen. Wenn dessen Höhe vertraglich festgelegt ist, sind auch die für die Zukunft bereits fix vereinbarten Veränderungen zu berücksichtigen (Hinweis Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum BewG, Tz 2 zu § 15; Gürsching-Stenger, Kommentar zum BewG, 08te Auflage, Anm 5 zu § 13 BewG (§ 15 BewG); Rössler-Troll-Langer, Kommentar zum BewG 13te Auflage, Anm 10 zu § 13 BewG (§ 15 BewG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160001.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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