RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0113

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Satz1;
VwRallg;
ZTG 1958 Zolltarif;
ZTG 1958 ZTNr21.07;
ZTG 1958 ZTNr30.03;

Rechtssatz

Der Zolltarif, der als international verbindliches Warenverzeichnis für die Signatarstaaten der Konvention über das Zolltarifschema die Grundlage für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, kann, da dieses Warenverzeichnis nicht nur beim Import nach Österreich Geltung hat, nur nach zollrechtlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden. Die in § 1 Abs 1 erster Satz des österreichischen Arzneimittelgesetzes normierte Begriffsbestimmung eines "Arzneimittels" kann deshalb für die Auslegung des Begriffes "Arzneiwaren" im zolltarifarischen Sinne nicht maßgeblich sein. Das gilt umsomehr, als der Zolltarif den Begriff "Arzneiwaren" für seine Zwecke besonders definiert.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Arzneimittel Arzneiwaren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160113.X01

Im RIS seit

04.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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