Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Satz1;Rechtssatz
Der Zolltarif, der als international verbindliches Warenverzeichnis für die Signatarstaaten der Konvention über das Zolltarifschema die Grundlage für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, kann, da dieses Warenverzeichnis nicht nur beim Import nach Österreich Geltung hat, nur nach zollrechtlichen Gesichtspunkten ausgelegt werden. Die in § 1 Abs 1 erster Satz des österreichischen Arzneimittelgesetzes normierte Begriffsbestimmung eines "Arzneimittels" kann deshalb für die Auslegung des Begriffes "Arzneiwaren" im zolltarifarischen Sinne nicht maßgeblich sein. Das gilt umsomehr, als der Zolltarif den Begriff "Arzneiwaren" für seine Zwecke besonders definiert.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Arzneimittel ArzneiwarenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160113.X01Im RIS seit
04.09.1986Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009