RS Vwgh 1986/9/4 85/16/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/8 S 403;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/09/06 1522/72 7

Stammrechtssatz

Die Benützung eines Hauses als Eigenheim setzt Eigentum am Grundstück voraus. Der begünstigte Zweck wird daher aufgegeben, wenn der erste Erwerber die Liegenschaft seiner Tochter schenkt, auch wenn er das Haus weiterhin bewohnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160013.X02

Im RIS seit

04.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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