RS Vwgh 1986/9/4 85/16/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/8 S 403;

Rechtssatz

Jede Abweichung vom begünstigten Zweck, nämlich der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer - sei es durch Aufgabe des Eigentums oder auch durch Aufgabe der regelmäßigen Benützung -, kommt der Aufgabe des begünstigten Zwecks gleich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160013.X03

Im RIS seit

04.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten