RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0108

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/03 Taragesetz Wertzollgesetz

Norm

FinStrG §36 Abs2;
WertZG 1955 §3 Abs1;

Rechtssatz

Bedient sich der Exporteur eines Alleinvertreters als Eigenhändler, so kann es durchaus üblich sein, einen Teil der Vertriebsgemeinkosten wie Werbung, Einführungsaufwendungen, Teilnahme an Messen, Kundendienst, kostenlose Serviceleistungen und Garantieleistungen, diesem zu übertragen und dafür einen entsprechenden Preisnachlaß zu gewähren. Werden diese Aufwendungen dem Alleinvertreter gesondert vergütet, so sind sie im Rechnungspreis bereits enthalten, weshalb eine Berichtigung desselben aus diesem Titel nicht möglich ist. Erhält der Alleinvertreter jedoch keine gesonderte Vergütung,

so ist die Annahme, daß ihm diese Aufwendungen in Form einer Reduktion des Rechnungspreises abgegolten werden, nicht unschlüssig. Sie waren nach den im Streitfall noch anzuwendenden Vorschriften des WertZG 1955 dem Rechnungspreis hinzuzurechnen, weil die Zahlung des Preises nicht die einzige tatsächliche Leistung des Käufers darstellte (Hinweis E 15.3.1967, 751/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160108.X01

Im RIS seit

04.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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