RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0107

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §138 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:85/16/0058 E 5. September 1985 VwSlg 6024 F/1985;

Rechtssatz

Im Spruch eines Erkenntnisses muß die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert werden. Hiebei muß die Tat so eindeutig umschrieben werden, daß vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte bestraft wurde und daß die Möglichkeit der nochmaligen Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (Hinweis auf E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984). Dazu gehört ua neben der Anführung der übertretenen Vorschrift auch die Angabe der Tatzeit und des Tatortes. Mangels einer gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung des Bestimmungstäters vermag der VwGH keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn sich der Schuldspruch eines Straferkenntnisses bzgl der Bestimmungshandlung auf das verbum legale "bestimmt" beschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160107.X04

Im RIS seit

04.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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