RS Vwgh 1986/9/5 86/18/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180167.X02

Im RIS seit

03.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten