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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180167.X02Im RIS seit
03.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010