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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0515 E 11. Mai 1984 VwSlg 11432 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Verständigungspflicht nach dieser Bestimmung wird nicht nur durch äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchung sofort erkennbare Verletzungen ausgelöst, weshalb sich aus dieser Bestimmung für die im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung ergibt, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch eine Befragung der Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO 1960, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene, Kinder; Hinweis E 15.4.1983, 81/02/0248).
Schlagworte
Hilfeleistung MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180393.X01Im RIS seit
22.04.2005