RS Vwgh 1986/9/5 85/18/0393

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Veröffentlicht am 05.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0515 E 11. Mai 1984 VwSlg 11432 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verständigungspflicht nach dieser Bestimmung wird nicht nur durch äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchung sofort erkennbare Verletzungen ausgelöst, weshalb sich aus dieser Bestimmung für die im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung ergibt, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch eine Befragung der Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO 1960, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene, Kinder; Hinweis E 15.4.1983, 81/02/0248).

Schlagworte

Hilfeleistung Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180393.X01

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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