RS Vwgh 1986/9/5 85/18/0393

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Veröffentlicht am 05.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2 Satz1;
StVO 1960 §4 Abs2 Satz2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0365 E 12. September 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Hilfeleistungspflicht und für die Anhaltepflicht sowie für die Meldepflicht ist der Eintritt einer unfallskausalen - auf das Verschulden kommt es nicht an - Verletzung einer anderen Person und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt dieser Verletzung, wobei der Tatbestand schon dann erfüllt ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen können, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Personenverletzung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0125, E 15.4.1983, 81/02/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180393.X02

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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