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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2 Satz1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/03/0365 E 12. September 1984 RS 3Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Hilfeleistungspflicht und für die Anhaltepflicht sowie für die Meldepflicht ist der Eintritt einer unfallskausalen - auf das Verschulden kommt es nicht an - Verletzung einer anderen Person und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt dieser Verletzung, wobei der Tatbestand schon dann erfüllt ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen können, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Personenverletzung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0125, E 15.4.1983, 81/02/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180393.X02Im RIS seit
22.04.2005