RS Vwgh 1986/9/8 86/12/0175

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Veröffentlicht am 08.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
UOG 1975 §16;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: JBl 1987/15/16, S 539;

Rechtssatz

Die Universitätsversammlung, die auch kein oberstes Organ einer Universität mit Fakultätsgliederung im Sinne des § 71 UOG darstellt, ist keine Verwaltungsbehörde, sondern ein eigenes zur Rektorswahl bestimmtes Wahlorgan. Das Ergebnis der Willensbildung dieses Wahlorganes, das gemäß § 16 Abs 8 UOG lediglich in einem Protokoll festzuhalten ist, ist daher auch kein Bescheid im Sinne des Art 130 B-VG.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986120175.X01

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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