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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Besprechung in: JBl 1987/15/16, S 539;Rechtssatz
Die Universitätsversammlung, die auch kein oberstes Organ einer Universität mit Fakultätsgliederung im Sinne des § 71 UOG darstellt, ist keine Verwaltungsbehörde, sondern ein eigenes zur Rektorswahl bestimmtes Wahlorgan. Das Ergebnis der Willensbildung dieses Wahlorganes, das gemäß § 16 Abs 8 UOG lediglich in einem Protokoll festzuhalten ist, ist daher auch kein Bescheid im Sinne des Art 130 B-VG.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120175.X01Im RIS seit
22.09.2006