RS Vwgh 1986/9/9 86/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1986
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2678/78 E 9. Oktober 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der im § 33 Abs 1 GewO 1859 und § 80 Abs 1 GewO 1973 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen (Hinweis E 26.11.1975, VwSlg 8933 A/1975). Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen; die "Anlage" im Sinne des § 80 Abs 1 GewO 1973 (§ 33 Abs 1 GewO 1859) machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen. Unter dem "Betrieb der Anlage" ist der Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040039.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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