TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/14 2007/02/0295

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §6;
BodenmarkierungsV 1996 §13 Abs2;
BodenmarkierungsV 1996 §13 Abs3;
BodenmarkierungsV 1996 §13;
BodenmarkierungsV 1996 §20;
B-VG Art129a Abs3;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z7a;
StVO 1960 §24 Abs1 litk;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über den Antrag des Landesgerichtes Wels vom 5. Oktober 2007, Gz. 3 Cg 42/07x-10, betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. März 2007, Zl. VwSen-162005/5/Ki/Da, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (weitere Parteien gemäß § 64 VwGG:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über den Antrag des Landesgerichtes Wels vom 5. Oktober 2007, Gz. 3 Cg 42/07x-10, betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. März 2007, Zl. VwSen-162005/5/Ki/Da, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (weitere Parteien gemäß Paragraph 64, VwGG:

1. PS, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15a, 2. Land Oberösterreich, vertreten durch Mag. Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 6- 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben; es wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Jänner 2007 wurde P.St. für schuldig befunden, er habe am 12. September 2006 um 11.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort verbotenerweise auf dem dort befindlichen Radfahrstreifen geparkt, obwohl das Halten und Parken auf Radfahrstreifen verboten sei; er habe dadurch § 24 Abs. 1 lit. k StVO verletzt. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Jänner 2007 wurde P.St. für schuldig befunden, er habe am 12. September 2006 um 11.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort verbotenerweise auf dem dort befindlichen Radfahrstreifen geparkt, obwohl das Halten und Parken auf Radfahrstreifen verboten sei; er habe dadurch Paragraph 24, Absatz eins, Litera k, StVO verletzt. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen von P.St. erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS) mit Bescheid vom 6. März 2007 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein.Der dagegen von P.St. erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS) mit Bescheid vom 6. März 2007 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.

In der Begründung wurde im Wesentlichen - soweit für die Erledigung des vorliegenden Antrages von Belang - ausgeführt, von der Berufungsbehörde sei Einsicht in Lichtbildkopien sowie in den Akt, betreffend die Erlassung der verfahrensgegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (vom 22. August 2006, betreffend einen "Mehrzweckstreifen") genommen worden. Bei der Einmündung in die L.-Straße sei der "Mehrzweckstreifen" mit dem Schriftzug "Ende" versehen gewesen. Diese Bezeichnung habe bei der Einmündung in die B 1 bzw. dem rechtsseitig parallel zur B 1 in Richtung W. verlaufenden Geh- und Radweg (§ 2 Abs. 1 Z. 11a StVO) gefehlt.In der Begründung wurde im Wesentlichen - soweit für die Erledigung des vorliegenden Antrages von Belang - ausgeführt, von der Berufungsbehörde sei Einsicht in Lichtbildkopien sowie in den Akt, betreffend die Erlassung der verfahrensgegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (vom 22. August 2006, betreffend einen "Mehrzweckstreifen") genommen worden. Bei der Einmündung in die L.-Straße sei der "Mehrzweckstreifen" mit dem Schriftzug "Ende" versehen gewesen. Diese Bezeichnung habe bei der Einmündung in die B 1 bzw. dem rechtsseitig parallel zur B 1 in Richtung W. verlaufenden Geh- und Radweg (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 a, StVO) gefehlt.

Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Z. 7a und § 44 Abs. 1 erster Satz StVO sowie § 13 Abs. 3 und § 20 der Bodenmarkierungsverordung (BGBl. Nr. 848/1995 idF BGBl. II Nr. 370/2002, im Folgenden: BMVO) ging der UVS davon aus, dass die der Bestrafung des P.St. zu Grunde liegende Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und das Abstellen des Fahrzeuges im Sinne des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses daher keine Verwaltungsübertretung gebildet habe.Unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a und Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz StVO sowie Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 20, der Bodenmarkierungsverordung Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2002,, im Folgenden: BMVO) ging der UVS davon aus, dass die der Bestrafung des P.St. zu Grunde liegende Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und das Abstellen des Fahrzeuges im Sinne des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses daher keine Verwaltungsübertretung gebildet habe.

Das Landesgericht Wels bringt zu seinem, auf § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz gestützten Antrag vor, bei ihm sei ein Verfahren anhängig, mit dem P.St. als klagende Partei vom Land Oberösterreich den Ersatz seiner anwaltlichen Verfahrenskosten, die er im Verfahren betreffend die Bekämpfung des zitierten erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgewendet habe, begehre. Die Entscheidung dieses Amtshaftungsverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides des UVS vom 6. März 2007 abhängig. Dem gemäß habe dieses Gericht den Beschluss auf Unterbrechung dieses Verfahrens gefasst.Das Landesgericht Wels bringt zu seinem, auf Paragraph 11, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz gestützten Antrag vor, bei ihm sei ein Verfahren anhängig, mit dem P.St. als klagende Partei vom Land Oberösterreich den Ersatz seiner anwaltlichen Verfahrenskosten, die er im Verfahren betreffend die Bekämpfung des zitierten erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgewendet habe, begehre. Die Entscheidung dieses Amtshaftungsverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides des UVS vom 6. März 2007 abhängig. Dem gemäß habe dieses Gericht den Beschluss auf Unterbrechung dieses Verfahrens gefasst.

Das Landesgericht Wels ist (zusammengefasst) der Auffassung, es bestehe keine gesetzliche Regelung dahin, dass das Wort "Ende" bei "Mehrzweckstreifen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7a StVO kundgemacht werden müsse.Das Landesgericht Wels ist (zusammengefasst) der Auffassung, es bestehe keine gesetzliche Regelung dahin, dass das Wort "Ende" bei "Mehrzweckstreifen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, StVO kundgemacht werden müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier interessierenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 StVODie hier interessierenden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, StVO

lauten:

"Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung 'Ende' angezeigt wird;

7a. Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist;

...

11a. Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;".

Dittrich-Stolzlechner (Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I. Teil: Straßenverkehrsordnung 1960, 3. Auflage) führen in Rz 28 zu § 2 Abs. 1 Z. 7 StVO, betreffend Radfahrstreifen (nach dem Hinweis auf § 13 BMVO hinsichtlich der Kennzeichnung) zutreffend Folgendes aus:Dittrich-Stolzlechner (Österreichisches Straßenverkehrsrecht, römisch eins. Teil: Straßenverkehrsordnung 1960, 3. Auflage) führen in Rz 28 zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, StVO, betreffend Radfahrstreifen (nach dem Hinweis auf Paragraph 13, BMVO hinsichtlich der Kennzeichnung) zutreffend Folgendes aus:

"Bei Errichtung eines Radfahrstreifens wird ein Teil der Fahrbahn dem übrigen Fahrzeugverkehr vorbehalten; dies ist durch straßenpolizeiliche V(erordnung) anzuordnen (vgl. grundsätzlich dazu § 43). Die Kundmachung dieser V(erordnung) erfolgt durch 'besondere Kennzeichnung' durch gesetzlich vorgeschriebene Bodenmarkierungen (wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen; Anzeige des Endes durch die Schriftzeichenmarkierung 'ENDE').""Bei Errichtung eines Radfahrstreifens wird ein Teil der Fahrbahn dem übrigen Fahrzeugverkehr vorbehalten; dies ist durch straßenpolizeiliche V(erordnung) anzuordnen vergleiche , grundsätzlich dazu Paragraph 43,). Die Kundmachung dieser V(erordnung) erfolgt durch 'besondere Kennzeichnung' durch gesetzlich vorgeschriebene Bodenmarkierungen (wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen; Anzeige des Endes durch die Schriftzeichenmarkierung 'ENDE')."

Die rechtswirksame Kundmachung einer Verordnung, mit welcher ein Radfahrstreifen angeordnet wird (vgl. § 44 Abs. 1 StVO), erfordert daher u.a., dass das Ende desselben - und zwar im Sinne des § 13 Abs. 3 letzter Satz BMVO durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende" (entsprechend § 20 BMVO) - anzuzeigen ist. Dies gilt auch für den in § 2 Abs. 1 Z. 7a StVO geregelten "Mehrzweckstreifen":Die rechtswirksame Kundmachung einer Verordnung, mit welcher ein Radfahrstreifen angeordnet wird vergleiche , Paragraph 44, Absatz eins, StVO), erfordert daher u.a., dass das Ende desselben - und zwar im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BMVO durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende" (entsprechend Paragraph 20, BMVO) - anzuzeigen ist. Dies gilt auch für den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, StVO geregelten "Mehrzweckstreifen":

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung eines Gesetzes vom Vorrang des Wortlautes auszugehen. Es ist nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was der kundgemachte Text bedeutet; führt diese Vorgangsweise zu einem klaren Ergebnis, so ist sie maßgeblich. Lässt der Wortlaut (Wortsinn) keine Zweifel offen, so ist für eine teleologische oder historische Auslegung kein Raum (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/07/0127).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung eines Gesetzes vom Vorrang des Wortlautes auszugehen. Es ist nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was der kundgemachte Text bedeutet; führt diese Vorgangsweise zu einem klaren Ergebnis, so ist sie maßgeblich. Lässt der Wortlaut (Wortsinn) keine Zweifel offen, so ist für eine teleologische oder historische Auslegung kein Raum vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/07/0127).

Aus der - oben dargestellten - Definition des "Mehrzweckstreifens" in § 2 Abs. 1 Z. 7a StVO ergibt sich allerdings schon aus deren Wortlaut das klare Ergebnis, dass dieser einen "Radfahrstreifen" (oder einen Abschnitt eines solchen) darstellt, der unter den dort näher angeführten Bedingungen von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, woraus sich somit die Erforderlichkeit der Anzeige des "Endes" eines Mehrzweckstreifens im Sinne des zum Radfahrstreifen Gesagten ergibt (wobei im Falle, dass nur ein "Abschnitt" des Radfahrstreifens einen Mehrzweckstreifen bildet, die erforderliche Markierung "Ende" durch die diesbezügliche Markierung dieses Radfahrstreifens gegeben ist).Aus der - oben dargestellten - Definition des "Mehrzweckstreifens" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, StVO ergibt sich allerdings schon aus deren Wortlaut das klare Ergebnis, dass dieser einen "Radfahrstreifen" (oder einen Abschnitt eines solchen) darstellt, der unter den dort näher angeführten Bedingungen von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, woraus sich somit die Erforderlichkeit der Anzeige des "Endes" eines Mehrzweckstreifens im Sinne des zum Radfahrstreifen Gesagten ergibt (wobei im Falle, dass nur ein "Abschnitt" des Radfahrstreifens einen Mehrzweckstreifen bildet, die erforderliche Markierung "Ende" durch die diesbezügliche Markierung dieses Radfahrstreifens gegeben ist).

Zu bemerken ist, dass dem § 13 Abs. 2 BMVO, betreffend die Anbringung von Bodenmarkierungen bei Mehrzweckstreifen - trotz des Fehlens einer speziellen Regelung über die Kennzeichnung des "Endes" eines solchen - nicht widerspricht, behandelt doch § 13 BMVO nach seiner Überschrift Bodenmarkierungen auf "Radfahrstreifen" und somit auch solche, die als "Mehrzweckstreifen" verordnet wurden, sodass die zitierte Vorschrift des § 13 Abs. 3 letzter Satz BMVO auch für diese gilt (sofern sie nicht nur einen "Teil" eines Radfahrstreifens bilden - vgl. die obigen Ausführungen dazu).Zu bemerken ist, dass dem Paragraph 13, Absatz 2, BMVO, betreffend die Anbringung von Bodenmarkierungen bei Mehrzweckstreifen - trotz des Fehlens einer speziellen Regelung über die Kennzeichnung des "Endes" eines solchen - nicht widerspricht, behandelt doch Paragraph 13, BMVO nach seiner Überschrift Bodenmarkierungen auf "Radfahrstreifen" und somit auch solche, die als "Mehrzweckstreifen" verordnet wurden, sodass die zitierte Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BMVO auch für diese gilt (sofern sie nicht nur einen "Teil" eines Radfahrstreifens bilden - vergleiche die obigen Ausführungen dazu).

Die gegenständliche Verordnung hätte daher zu ihrer ordnungsgemäßen Kundmachung der - zum Tatzeitpunkt der dem P.St. angelasteten Verwaltungsübertretung nicht existenten - Bodenmarkierung "Ende" bedurft. Daran ändert - entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes - auch nichts der Umstand, dass der "Mehrzweckstreifen" in einen "Geh- und Radweg" mündet.

Der UVS hat daher, da er berechtigt war, die gehörige Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung zu prüfen (vgl. Art. 129a Abs. 3 iVm Art. 89 Abs. 1 B-VG), diese zutreffend nicht angewendet und daher auch die Rechtsansicht vertreten, dass die davon abgeleitete Bestrafung des P.St. zu Unrecht erfolgte (vgl. dazu näher sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Slg. Nr. 9283/A, den Verwaltungsgerichtshof betreffend).Der UVS hat daher, da er berechtigt war, die gehörige Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung zu prüfen vergleiche , Artikel 129 a, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, B-VG), diese zutreffend nicht angewendet und daher auch die Rechtsansicht vertreten, dass die davon abgeleitete Bestrafung des P.St. zu Unrecht erfolgte vergleiche , dazu näher sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Slg. Nr. 9283/A, den Verwaltungsgerichtshof betreffend).

Dem vorliegenden Antrag des Landesgerichtes Wels war daher nicht stattzugeben und im Grunde des § 67 VwGG festzustellen, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist.Dem vorliegenden Antrag des Landesgerichtes Wels war daher nicht stattzugeben und im Grunde des Paragraph 67, VwGG festzustellen, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist.

Wien, am 14. Dezember 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020295.X00

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten