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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
B-VG Art11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und den Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K S in L, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. August 2003, Zl. VwSen-320090/8/Li/Bek/Rt, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 19. September 2000 richtete die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (BH) folgende Aufforderung zur Rechtfertigung an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der L. GesmbH:
"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der
L. GesmbH dafür verantwortlich, dass in der Zeit vom 5.9.2000 - 19.9.2000 eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer J. Schuhwerbung (gelber Hintergrund) an nachstehend angeführten Orten jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde bedarf:
1. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung,
2. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,850 links im Sinne der Kilometrierung,
3. am Zubringer zu B 141 (Verbindung von der B 143 zur B 141 bei Gasthaus 'Zur Feldschlange') bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung.
Verwaltungsübertretung (en) nach
Zu 1., 2. und 3.: § 11 Abs. 1 iVm. § 42 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Natur- u. Landschaftsschutzgesez 1995, LGBl. Nr. 37/1995 idF LGBl. Nr. 131/1997 (Oö.NSchG 1995)."Zu 1., 2. und 3.: Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, O.ö. Natur- u. Landschaftsschutzgesez 1995, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 1997, (Oö.NSchG 1995)."
Der Geschäftsführer der genannten GesmbH erstattete mit Datum vom 27. November 2000 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass sich die Werbeanlagen innerhalb geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 OÖNSchG 1995 befunden hätten. Der Geschäftsführer der genannten GesmbH erstattete mit Datum vom 27. November 2000 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass sich die Werbeanlagen innerhalb geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, OÖNSchG 1995 befunden hätten.
Mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 2001 wurde dem Geschäftsführer daraufhin ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 iVm § 42 Abs. 1 Z. 1 OÖNSchG 1995 zur Last gelegt. Die Umschreibung des strafbaren Verhaltens entsprach wortgleich dem in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltenen Vorwurf. Mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 2001 wurde dem Geschäftsführer daraufhin ein Verstoß gegen Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, OÖNSchG 1995 zur Last gelegt. Die Umschreibung des strafbaren Verhaltens entsprach wortgleich dem in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltenen Vorwurf.
Der dagegen erhobenen Berufung des Geschäftsführers wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. April 2002 Folge gegeben, das Straferkenntnis der BH aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Nach der Begründung habe der Rechtsvertreter des Geschäftsführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Ablichtung einer Urkunde betreffend eine Vereinbarung der L. GmbH mit Dkfm. Klaus S. (Beschwerdeführer), datiert mit 3. Juli 2000, vorgelegt, aus der die ausdrückliche Zustimmung des Letzgenannten zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG für die L. GesmbH hervorgehe. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umfasse die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der genannten Gesellschaft, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren. Der Beschwerdeführer sei gegenüber den Dienstnehmern in diesem Aufgabenbereich weisungsberechtigt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei auf den verantwortlichen Beauftragten übergegangen. Der Geschäftsführer sei daher im Tatzeitraum nicht der Beschuldigte bzw. habe er nicht die Tat begangen. Das Straferkenntnis der BH sei daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren werde daher gemäß der Bestimmung des § 32 Abs. 3 VStG gegen den verantwortlichen Beauftragten fortzuführen sein. Nach der Begründung habe der Rechtsvertreter des Geschäftsführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Ablichtung einer Urkunde betreffend eine Vereinbarung der L. GmbH mit Dkfm. Klaus Sitzung (Beschwerdeführer), datiert mit 3. Juli 2000, vorgelegt, aus der die ausdrückliche Zustimmung des Letzgenannten zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG für die L. GesmbH hervorgehe. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umfasse die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der genannten Gesellschaft, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren. Der Beschwerdeführer sei gegenüber den Dienstnehmern in diesem Aufgabenbereich weisungsberechtigt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG sei auf den verantwortlichen Beauftragten übergegangen. Der Geschäftsführer sei daher im Tatzeitraum nicht der Beschuldigte bzw. habe er nicht die Tat begangen. Das Straferkenntnis der BH sei daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren werde daher gemäß der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VStG gegen den verantwortlichen Beauftragten fortzuführen sein.
Die BH richtete nunmehr mit Schreiben vom 25. April 2002 folgende Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer:
"Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der L. GesmbH dafür verantwortlich, dass in der Zeit vom 5.9.2000 - 19.9.2000 eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer J. Schuhwerbung (gelber Hintergrund) an nachstehend angeführten Orten jeweils im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb der Ortstafeln betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist.
1. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung,
2. am Zubringer zu B 141 (Verbindung von der B 143 zur B 141 bei Gasthaus 'Zur
Feldschlange') bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung.
Verwaltungsübertretung nach
Zu 1., 2.: § 56 Abs. 1, Z. 2 iVm. § 13 Abs. 2 Natur- u. Landschaftsschutzgesez 2001, LGBl. Nr. 129/2001."Zu 1., 2.: Paragraph 56, Absatz eins,, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Natur- u. Landschaftsschutzgesez 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,."
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 13. Mai 2002 eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass sich die Aufstellungsorte im Bauland, allenfalls im Grünland innerhalb geschlossener Ortschaften befänden.
Mit Straferkenntnis der BH vom 11. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der L. GesmbH dafür verantwortlich, dass in der Zeit vom 5.9.2000 - 19.9.2000 eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer J. Schuhwerbung (gelber Hintergrund) an nachstehend angeführten Orten jeweils im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb der Ortstafeln betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist.
1. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung,
2. am Zubringer zu B 141 (Verbindung von der B 143 zur B 141 bei Gasthaus 'Zur
Feldschlange') bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu 1. und 2.: § 56 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 13 Abs. 2 O.ö. Naturu. Landschaftsschutzgesez 2001, LGBl. Nr. 129/2001- Oö. NSchG 2001." Zu 1. und 2.: Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, O.ö. Naturu. Landschaftsschutzgesez 2001, LGBl. Nr. 129/2001- Oö. NSchG 2001."
Über den Beschwerdeführer wurden jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je vier Tagen) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je zwei Tagen) herabgesetzt wurden. Im Übrigen werde das Straferkenntnis der BH vom 11. Juni 2002 bestätigt.
In ihrer Begründung vertrat die belangte Behörde in Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und unter Zitierung der angewendeten Bestimmungen des OÖNSchG 2001 im Wesentlichen die Auffassung, der Beschwerdeführer habe zur verantworten, dass die im Spruch genannten Werbeeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des § 13 OÖNSchG 2001 in der Zeit vom 5. bis 19. September 2000 betrieben worden seien. In ihrer Begründung vertrat die belangte Behörde in Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und unter Zitierung der angewendeten Bestimmungen des OÖNSchG 2001 im Wesentlichen die Auffassung, der Beschwerdeführer habe zur verantworten, dass die im Spruch genannten Werbeeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, OÖNSchG 2001 in der Zeit vom 5. bis 19. September 2000 betrieben worden seien.
Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der genannten Bestimmungen kein Verschulden treffe, sei von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nach der Vereinbarung vom 3. Juli 2000 erst ab diesem Zeitpunkt für die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L. GesmbH zuständig. Die vor diesem Zeitpunkt gelegenen Verwaltungsübertretungen seitens der Gesellschaft dürften daher nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Da er zum Tatzeitpunkt noch nicht Mitgesellschafter gewesen sei, habe ihm dieser Umstand auch nicht erschwerend angelastet werden können. Die verhängten Geldstrafen lägen nun im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und erschienen der belangten Behörde als gemessen, um den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2003 abgelehnt und mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird der Sache nach beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen" überschriebene und bis 31. Dezember 2001 geltende § 11 Abs. 1 OÖNSchG 1995 bestimmte, dass außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde bedarf. Der mit "Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen" überschriebene und bis 31. Dezember 2001 geltende Paragraph 11, Absatz eins, OÖNSchG 1995 bestimmte, dass außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde bedarf.
Nach § 42 Abs. 1 Z. 1 OÖNSchG 1995 beging eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf einer Bewilligung nicht entfernt (§ 11). Nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, OÖNSchG 1995 beging eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf einer Bewilligung nicht entfernt (Paragraph 11,).
Der ab 1. Jänner 2002 geltende § 13 OÖNSchG 2001 lautet auszugsweise: Der ab 1. Jänner 2002 geltende Paragraph 13, OÖNSchG 2001 lautet auszugsweise:
"§ 13
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100297.X00Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008