RS Vwgh 1986/9/10 86/09/0077

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs3 impl;
DO Wr 1966 §77 Abs2;
DO Wr 1966 §88 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0223 E 24. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die sinngemäße Anwendung des in § 77 Abs 2 der Dienstordnung 1966 normierten Ablehnungsrechtes kann nicht mit der Begründung, die Entscheidung des Berufungssenates erfolge in nicht öffentlicher Sitzung, verneint werden. Somit hat der beschuldigte Beamte auch im Verfahren vor dem Berufungssenat, selbst wenn dieser in nicht öffentlicher Sitzung entscheidet, das Recht, die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Berufungssenates zwecks Ausübung seines Ablehnungsrechtes zu verlangen. (Hinweis auf E vom 16.9.1981, 81/09/0019, VwSlg 10537 A/1981, 21.9.1983, 83/09/0103, VwSlg 1157 A/1983)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090077.X01

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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