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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für den Bescheidbegriff ist wesentlich, dass sich der normative Abspruch auf konkrete Rechte oder Rechtsverhältnisse bestimmter Personen bezieht; für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (Hinweis E 25.5.1964, 1529/63).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060036.X01Im RIS seit
02.01.2006Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008