RS Vwgh 1986/9/11 86/06/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Für den Bescheidbegriff ist wesentlich, dass sich der normative Abspruch auf konkrete Rechte oder Rechtsverhältnisse bestimmter Personen bezieht; für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (Hinweis E 25.5.1964, 1529/63).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060036.X01

Im RIS seit

02.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten