TE Vwgh Beschluss 2007/12/17 2005/12/0203

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14;
BDG 1979 §44 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. P in W, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. August 2005, GZ. BMWA-107.276/0012- Pers/2/2005, betreffend 1. Feststellung hinsichtlich einer Weisung, 2. Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung, dass die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört und 3. Feststellung, dass die Befolgung von Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2006 gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0083, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2006 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0083, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid

1. stellte die belangte Behörde fest, dass die schriftliche Weisung vom 25. Jänner 2005, GZ. BMWA-107.276/0004-Pers/2/2005, in der qualifizierten Form des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ergangen sei und eine schriftliche Bestätigung der schriftlichen Weisung vom 19. Jänner 2005, GZ. BMWA-107.276/0001-Pers/2/2005 darstelle, 1. stellte die belangte Behörde fest, dass die schriftliche Weisung vom 25. Jänner 2005, GZ. BMWA-107.276/0004-Pers/2/2005, in der qualifizierten Form des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 ergangen sei und eine schriftliche Bestätigung der schriftlichen Weisung vom 19. Jänner 2005, GZ. BMWA-107.276/0001-Pers/2/2005 darstelle,

2. wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 25. Jänner 2005, BMWA-107.276/0004- Pers/2/2005 hinsichtlich des Teils der Weisung, wonach der Beschwerdeführer sich zum Zweck der baldigen Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit unverzüglich einer dem Gutachten entsprechenden psychiatrischen Therapie an der Universitätsklinik für Psychiatrie W zu unterziehen habe, weiters dass er Beginn und die voraussichtliche Dauer der fachärztlichen Behandlung der Dienstbehörde unverzüglich nach Antritt der Behandlung schriftlich bekannt zu geben habe und dass am Ende dieser Therapie aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens seitens der o.a. therapieführenden Einrichtung seine Dienstfähigkeit neuerlich beurteilt werde, zurück,

3. stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 25. Jänner 2005, BMWA-107.276/0004- Pers/2/2005, wonach der Beschwerdeführer bis zur Feststellung der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit seinen Zimmerschlüssel in der Abteilung BA/3 (Amtswirtschaftsstelle) zu hinterlegen habe, dass sämtliche vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (insbesondere EDV Hardware) für die Dauer der Dienstunfähigkeit an seinem Arbeitsplatz (Zimmer Rg/V/91) zu verbleiben hätten und, sofern sich Arbeitsmittel nicht am Arbeitsplatz befinden sollten, diese unverzüglich der Abteilung BA/3 (Amtswirtschaftsstelle) zu überantworten seien, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und

4. stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 25. Jänner 2005, BMWA-107.276/0004- Pers/2/2005, dass der Beschwerdeführer sich zumindest an einem der von ihm bekannt gegebenen Wohnsitze für den Dienstgeber postalisch erreichbar zu halten habe und dass der Beschwerdeführer für den Fall einer entsprechenden Meldung der Ortsabwesenheit unter einem einen entsprechenden Nachsendeauftrag einzurichten oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen habe, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2007 mit, dass im Hinblick auf die erfolgte Ruhestandsversetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Frage, ob

1. die schriftliche Weisung vom 25. Jänner 2005, BMWA- 107.276/0004-Pers/2/2005 in der qualifizierten Form des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ergangen sei und eine schriftliche Bestätigung der Weisung vom 19. Jänner 2005 darstelle, 1. die schriftliche Weisung vom 25. Jänner 2005, BMWA- 107.276/0004-Pers/2/2005 in der qualifizierten Form des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 ergangen sei und eine schriftliche Bestätigung der Weisung vom 19. Jänner 2005 darstelle,

2. die Befolgung von Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe und

3. ein von ihm im Sinne des Punktes zweitens gestellter Antrag zu Recht zurückgewiesen worden sei, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zukomme, sodass mit Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen sein werde.

In der hiezu eingeräumten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit der vorgesehenen Vorgangsweise einverstanden, soweit er damit klaglos gestellt werde und entsprechenden Aufwandersatz erhielte, da jedenfalls mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen gewesen wäre. Bei anderer Rechtsmeinung werde um die Fällung eines Erkenntnisses ersucht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung kommt den oben angeführten Fragen keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. Auch in der Stellungnahme wurde ein die inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machendes rechtliches Interesse nicht dargetan. Insbesondere stellt das Begehren einer Partei auf Kostenzuspruch ein derartiges Interesse nicht dar, wie sich schon aus § 58 Abs. 2 VwGG ergibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung kommt den oben angeführten Fragen keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. Auch in der Stellungnahme wurde ein die inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machendes rechtliches Interesse nicht dargetan. Insbesondere stellt das Begehren einer Partei auf Kostenzuspruch ein derartiges Interesse nicht dar, wie sich schon aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ergibt.

Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005120203.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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