RS Vwgh 1986/9/12 86/18/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1986
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;

Rechtssatz

Die 100 m - Entfernung ist im rechten Winkel von der Straße zu messen, ohne Rücksicht darauf, ob in diesem Winkel die Werbung oder Ankündigung von der Straße aus lesbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180122.X03

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten