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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21;Rechtssatz
Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180059.X01Im RIS seit
05.04.2006