RS Vwgh 1986/9/12 86/18/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21;

Rechtssatz

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180059.X01

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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