RS Vwgh 1986/9/12 86/18/0122

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Veröffentlicht am 12.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0786/65 E 27. Jänner 1966 VwSlg 6853 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "Innenwerbung", also eine im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand außerhalb von Ortsgebieten gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle durchgeführte Werbung fällt nicht unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO, sofern sie die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180122.X01

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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