TE Vfgh Erkenntnis 2003/3/12 B1699/01

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. November 2001 des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wurde der Beschwerdeführerin, einer Ordinationshilfe bei Zahnärzten in Ausbildung, gemäß §30h Abs2 iVm §30l Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge: FLAG) die Rückzahlung des von der Republik Österreich (gemeint: Bund) für Lehrlingsfreifahrten geleisteten Fahrpreisersatzes aufgetragen, da sie in keinem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stünde.römisch eins. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. November 2001 des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wurde der Beschwerdeführerin, einer Ordinationshilfe bei Zahnärzten in Ausbildung, gemäß §30h Abs2 in Verbindung mit §30l Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge: FLAG) die Rückzahlung des von der Republik Österreich (gemeint: Bund) für Lehrlingsfreifahrten geleisteten Fahrpreisersatzes aufgetragen, da sie in keinem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stünde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

3. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist begründet:römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 9. Oktober 2002 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Wortes "gesetzlich" im ersten Satz des §30j Abs2 FLAG, BGBl. 376/1967, idF BGBl. 311/1992, ein und hob diese Bestimmung mit dem am 3. März 2003 gefällten Erkenntnis G348/02 auf. 1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 9. Oktober 2002 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Wortes "gesetzlich" im ersten Satz des §30j Abs2 FLAG, Bundesgesetzblatt 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 311 aus 1992,, ein und hob diese Bestimmung mit dem am 3. März 2003 gefällten Erkenntnis G348/02 auf.

2. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 181,68 und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten. Ein Ersatz der entrichteten Gebühr für den - unter einem mit der Beschwerde gestellten - Abtretungsantrag war wegen der Gebührenfreiheit solcher Anträge nicht zuzusprechen.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 181,68 und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten. Ein Ersatz der entrichteten Gebühr für den - unter einem mit der Beschwerde gestellten - Abtretungsantrag war wegen der Gebührenfreiheit solcher Anträge nicht zuzusprechen.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1699.2001

Dokumentnummer

JFT_09969688_01B01699_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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