RS Vwgh 1986/9/15 84/15/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1986
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0088 E 22. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd UStG ist erforderlich, daß es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht handelt. Die den Umfang der Tätigkeit betreffende Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Umsatz eines Jahres nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 erreicht. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in die Umsatzbesteuerung dient nämlich der Gleichstellung der von der öffentlichen Hand geführten ERWERBSbetriebe mit privaten Unternehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150157.X01

Im RIS seit

15.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten