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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §2 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/15/0088 E 22. September 1983 RS 1Stammrechtssatz
Für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd UStG ist erforderlich, daß es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht handelt. Die den Umfang der Tätigkeit betreffende Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Umsatz eines Jahres nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 erreicht. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in die Umsatzbesteuerung dient nämlich der Gleichstellung der von der öffentlichen Hand geführten ERWERBSbetriebe mit privaten Unternehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150157.X01Im RIS seit
15.09.1986Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016