RS Vwgh 1986/9/15 86/08/0165

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
VwRallg;

Rechtssatz

Es gehört zum Wesen jeder VERSICHERUNG, daß die auf Grund rechtlicher Verpflichtung geleisteten Beiträge nicht unbedingt und jedenfalls zu einer Versicherungsleistung führen müssen - und dies sogar dann, wenn der Betreffende seiner Leistungspflicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist (Hinweis E 30.9.1983, 82/08/0206).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Versicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080165.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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