TE Vwgh Beschluss 2007/12/17 2005/12/0154

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. P in W, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Dezember 2004, GZ. BMWA-107.276/5034- Pers/2/2004, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2006 gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0083, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2006 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0083, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2004 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach es sich bei dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M vom 7. September 2004 hinsichtlich der Weisung vom 6. September 2004 um eine Remonstration in formeller und materieller Weise gehandelt habe, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2004 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach es sich bei dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M vom 7. September 2004 hinsichtlich der Weisung vom 6. September 2004 um eine Remonstration in formeller und materieller Weise gehandelt habe, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 56/05-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes legte der Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerde vom 26. August 2005 vor.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2007 mit, dass im Hinblick auf die erfolgte Ruhestandsversetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einer Feststellung bezüglich der Frage, ob sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass es sich beim Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. M vom 7. September 2004 hinsichtlich der Weisung vom 6. September 2004 um eine Remonstration in formeller und materieller Weise gehandelt habe, berechtigterweise zurückgewiesen wurde, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zukomme, sodass mit Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen sein werde.

In der hiezu eingeräumten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit der vorgesehenen Vorgangsweise einverstanden, soweit er damit klaglos gestellt werde und entsprechenden Aufwandersatz erhielte, da jedenfalls mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen gewesen wäre. Bei anderer Rechtsmeinung werde um die Fällung eines Erkenntnisses ersucht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde in Folge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung kommt der Frage, ob der genannte Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurde, keine Klarstellungsfunktion mehr zu. Auch in der Stellungnahme wurde ein die inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machendes rechtliches Interesse nicht dargetan. Insbesondere stellt das Begehren einer Partei auf Kostenzuspruch ein derartiges Interesse nicht dar, wie sich schon aus § 58 Abs. 2 VwGG ergibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde in Folge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung kommt der Frage, ob der genannte Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurde, keine Klarstellungsfunktion mehr zu. Auch in der Stellungnahme wurde ein die inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machendes rechtliches Interesse nicht dargetan. Insbesondere stellt das Begehren einer Partei auf Kostenzuspruch ein derartiges Interesse nicht dar, wie sich schon aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ergibt.

Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005120154.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten