RS Vwgh 1986/9/15 84/15/0043

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs1;
UStG 1972 §18 Abs2;
UStG 1972 §18 Abs8;

Rechtssatz

Der buchmäßige Nachweis des § 18 Abs 8 UStG ist nicht schlechthin gleichzusetzen mit der in § 18 Abs 1 und 2 UStG normierten Aufzeichnungspflicht. Während nämlich die Führung von Aufzeichnungen für jeden Unternehmer bindend vorgeschrieben ist, liegt der Buchnachweis im eigenen Interesse derjenigen Unternehmer, die eine Steuerfreiheit erlangen wollen. Dieser Buchnachweis des § 18 Abs 8 UStG beschränkt sich daher nur auf jene Umsätze, für die die Steuerfreiheit beansprucht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150043.X02

Im RIS seit

15.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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