RS Vwgh 1986/9/16 85/14/0007

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Index

Faktische Amtshandlung, VwGG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §138 Abs2
BAO §143 Abs2
BAO §144 Abs2
BAO §147
BAO §151
BAO §164 Abs2

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist lediglich verhalten, den Abgabenbehörden die Einsicht in seine Unterlagen (Unterlagen seines Betriebes) zu gewähren bzw deren Prüfung zu dulden. Er ist aber ohne Beschlagnahme nicht verpflichtet, die Gewahrsame darüber aufzugeben. Dieser Gewahrsame werden jedoch Unterlagen in rechtswidriger Ausübung unmittelbarer Befehlgewalt und Zwangsgewalt entzogen, wenn sie Organe der Abgabenbehörde ohne Wissen oder gegen den Willen des Abgabepflichtigen aus dessen Betrieb entfernen und in ihre Amtsstelle mitnehmen.

Schlagworte

ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X03

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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