RS Vwgh 1986/9/16 84/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §122 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bauauftrag hinsichtlich eines Wohnhauses (Eigentumswohnungen) kann nur von der Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer erteilt werden. Nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer ist Unternehmer, daher steht nur ihr und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer ein Vorsteuerabzug zu. Daran vermag auch das Ausstellen von Rechnungen über anteilige Baukosten an einen Wohnungseigentümer nichts zu ändern. Von der Errichtung eines Gebäudes kann keine Rede sein, wenn Anteile am Gebäude für welches schon im Jahre 1977 die Benützungsbewilligung erteilt wurde, erst im Jahre 1979 gekauft wurden (Hinweis E 14.9.1972, 1741/71, VwSlg 4425 F/1972; E 3.9.1975, 1603/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984140022.X01

Im RIS seit

16.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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