RS Vwgh 1986/9/16 86/14/0063

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
BAO §20;
BAO §299 Abs1 litc;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides des FA durch die Aufsichtsbehörde wegen unzureichender Klärung der Einkunftsquelleneigenschaft ist einem Abgabepflichtigen gegenüber nicht deshalb unbillig, weil die fragliche Einkunftsquelle ihrer Art nach keine einheitliche und gesonderte Feststellung gem § 188 BAO erlaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140063.X03

Im RIS seit

16.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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