RS Vwgh 1986/9/17 85/11/0098

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim Oberösterreich

Norm

JWG OÖ 1955 §24;
JWG OÖ 1955 §4 Abs1;
JWG OÖ 1955 §7;
JWG OÖ 1955 §9;

Rechtssatz

Wurde (anlässlich der Gewährung der Erziehungshilfe) rechtskräftig ausgesprochen, dass die Kosten der Maßnahme (für die Pflegeperson) als Erziehungsaufwand vom Sozialhilfeträger übernommen würden (also ohne Einschränkung: "die nicht nach § 7 Abs 1 OÖ JWG gedeckt sind"),so ist dies als eine die Ersatzpflicht der Personen des § 7 Abs 1 leg cit solange als die für ihre Ersatzpflicht maßgebenden Verhältnisse so beschaffen sind wie im Zeitpunkt der Entscheidung verneinende Entscheidung zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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