RS Vwgh 1986/9/17 86/01/0065

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Faustfeuerwaffe in einer nicht versperrbaren Plastikkassette auf einem offenen Bücherregal eines Untermietzimmers verwahrt, zu dem der Untervermieter einen Schlüssel und ungehindert Zutritt hat, so ist die Waffe nicht gegen den Zugriff dritter, zum Besitz von Waffen nicht befugter Personen gesichert. Da die Waffe in einem solchen Fall nicht sorgfältig verwahrt wurde, ist die Behörde berechtigt, die Waffenbesitzkarte zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010065.X01

Im RIS seit

31.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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