RS VwGH Beschluss 1986/09/17 86/01/0133

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Rechtssatz

Der VwGH hat in Übereinstimmung mit dem VfGH in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern gem §§ 23 und 24 JN keine Angelegenheiten der Justizverwaltung, sondern Akte der Gerichtsbarkeit darstellen, die nicht der Kontrolle der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts unterliegen (Hinweis auf B 20.12.1956, 2435/56, VwSlg 4249 A/1956, vom 17.9.1963, 1189/63, VwSlg 6095 A/63 und vom 1.12.1982, 82/01/0289, sowie das VfGH E vom 6.3.1976, B 468/75).

Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen
Im RIS seit
19.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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