RS Vwgh 1986/9/17 86/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §23 Abs6;
AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §22 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0037 E 10. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ob Ortsabwesenheit vorliegt, lässt sich nur beurteilen, wenn bekannt ist, wo sich der Empfänger einer Sendung im Zeitraum vom ersten Zustellversuch an bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ihm noch zeitgerecht Kenntnisnahme von der Zustellung möglich gewesen wäre, aufgehalten hat. Mangels eines derartigen Vorbringens lässt sich daher auch nicht erkennen, dass die belangte Behörde durch die Unterlassung von Ermittlungen oder durch die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör den angefochtenen Bescheid mit einer wesentlichen Verletzung von Verfahrenvorschriften belastet habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030100.X02

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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