RS Vwgh 1986/9/17 85/11/0098

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim Oberösterreich

Norm

JWG OÖ 1955 §24;
JWG OÖ 1955 §4 Abs1;
JWG OÖ 1955 §7;
JWG OÖ 1955 §9;

Rechtssatz

Die über den Ersatzanspruch nach § 7 Abs 1 OÖ JWG entscheidende Behörde braucht hiebei - grundsätzlich (sofern nicht vom Ersatzpflichtigen Sonderbedürfnisse des Kindes, die er zu erfüllen gehabt habe, behauptet werden) - nicht zu ermitteln, wie hoch der konkret getragene Aufwand des Unterhaltspflichtigen war; sie kann sich mit durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von Kindern der betreffenden Altersstufe begnügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X08

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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