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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Ansicht der Bf, wonach die Tatsache, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, der wegen seiner politischen Gesinnung und Betätigung verfolgt würde, zusammenlebe, und sich ihre Furcht vor Verfolgung daher nicht auf ihre eigenen Person, sondern auf die ihres Lebensgefährten beziehe, für die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft genüge, ist durch die Genfer Konvention nicht gedeckt. Aus dem Wortlaut des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Flüchtlingskonvention geht eindeutig hervor, dass sich die Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Person auf diese Person beziehen müssen, die die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begehrt; im vorliegenden Fall also auf die Person der Beschwerdeführerin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010150.X02Im RIS seit
04.02.2005