RS Vwgh 1986/9/17 85/01/0150

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Die Ansicht der Bf, wonach die Tatsache, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, der wegen seiner politischen Gesinnung und Betätigung verfolgt würde, zusammenlebe, und sich ihre Furcht vor Verfolgung daher nicht auf ihre eigenen Person, sondern auf die ihres Lebensgefährten beziehe, für die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft genüge, ist durch die Genfer Konvention nicht gedeckt. Aus dem Wortlaut des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Flüchtlingskonvention geht eindeutig hervor, dass sich die Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Person auf diese Person beziehen müssen, die die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begehrt; im vorliegenden Fall also auf die Person der Beschwerdeführerin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010150.X02

Im RIS seit

04.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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