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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Verletzung seiner Rechte durch den bestimmten Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann aber nur der behaupten, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem ob der betreffende Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis auf B vom 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1976).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130098.X01Im RIS seit
19.02.2008