RS Vwgh 1986/9/17 85/13/0098

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Verletzung seiner Rechte durch den bestimmten Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann aber nur der behaupten, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem ob der betreffende Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis auf B vom 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1976).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130098.X01

Im RIS seit

19.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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