RS Vwgh 1986/9/17 84/01/0005

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §4 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0279 E 14. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs 1 steht erst nach Ablauf von 24 Stunden nach Eintreffen des Gastes unter Strafsanktion.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010005.X01

Im RIS seit

10.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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