RS Vwgh 1986/9/17 85/01/0055

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1;
WaffG 1967 §16 Abs1;
WaffG 1967 §17 Abs1;
WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person ist deren gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach die Folgerung, dass die vom WaffG BGBl 1967/121 geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und es ist nicht erforderlich, dass jemals eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe stattgefunden hat. Es ist rechtmäßig, in die erforderliche Verhaltensprognose getilgte Vorstrafen einzubeziehen (Hinweis E 18.1.1984, 83/01/0320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010055.X03

Im RIS seit

01.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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