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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Die Verpflichtung nach § 4 Abs 2 StVO 1960 ist an sich nicht übertragbar, doch darf sich der Verpflichtete zu ihrer Erfüllung auch eines Boten bedienen. In diesem Fall muss er sich aber davon überzeugen, dass sein Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wurde. Vorrangig ist nach § 4 Abs 2 StVO 1960 lediglich eine allfällige Hilfeleistungspflicht gegenüber Verletzten (Hinweis E 16.2.1983, 82/03/0228).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030122.X02Im RIS seit
04.08.2005