RS Vwgh 1986/9/17 86/03/0122

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach § 4 Abs 2 StVO 1960 ist an sich nicht übertragbar, doch darf sich der Verpflichtete zu ihrer Erfüllung auch eines Boten bedienen. In diesem Fall muss er sich aber davon überzeugen, dass sein Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wurde. Vorrangig ist nach § 4 Abs 2 StVO 1960 lediglich eine allfällige Hilfeleistungspflicht gegenüber Verletzten (Hinweis E 16.2.1983, 82/03/0228).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030122.X02

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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