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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §3 Abs2 litb;Rechtssatz
Der Bf, der seinen Beruf bereits vor Beginn seines Studiums aufgegeben hat, darf auch im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nicht schlechter behandelt werden als ein Studierender, der seinen Beruf iSd § 3 Abs 4 StudFG erst aufgibt, um Studienförderung zu erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120075.X02Im RIS seit
22.02.2006