RS Vwgh 1986/9/22 85/12/0075

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Veröffentlicht am 22.09.1986
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §3 Abs2 litb;

Rechtssatz

Der Bf, der seinen Beruf bereits vor Beginn seines Studiums aufgegeben hat, darf auch im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nicht schlechter behandelt werden als ein Studierender, der seinen Beruf iSd § 3 Abs 4 StudFG erst aufgibt, um Studienförderung zu erlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120075.X02

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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